§ 121 Begründung des Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 348
Nach Gewicht
- FG Köln, 15.01.2026 – 11 K 2249/25
- VG Magdeburg, 07.03.2023 – 4 A 80/21 MDZitiert von 5
- VG Lüneburg, 15.11.2022 – 3 A 88/21Zitiert von 1
- FG Thüringen, 27.11.2013 – 3 K 291/13Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 – 2 L 47/23
- VG Köln, 14.09.2016 – 24 K 4001/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
- OVG NRW, 07.04.2026 – 9 A 1333/21Zitiert von 12
- OVG NRW, 31.03.2026 – 9 E 355/25Zitiert von 7
348 Entscheidungen zu § 121 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 121 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/121#abs-1 (1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/121#abs-2 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.